Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/4#abs-1 (1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 ViehVerkV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 15.03.2019 – 10 ME 37/19
- VG Lüneburg, 07.03.2019 – 6 B 17/19Zitiert von 2
- VG Schleswig, 12.06.2017 – 1 B 68/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.